Nebenkostenabrechnung Mieter kann auf Originalbelegen bestehen

KemptenRechtliches

Bei der Nebenkostenabrechnung erstreckt sich das Einsichtsrecht des Mieters im Rahmen der Belegeinsicht grundsätzlich auf die Originalunterlagen. Das hat das Landgericht (LG) Kempten festgestellt.

Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Mieter aufgrund der großen Entfernung zum Sitz des Vermieters die Vorlage der Unterlagen am Mietobjekt verlangen kann. Auch in diesem Fall muss sich der Mieter nicht auf die Vorlage von Kopien verweisen lassen.

Der Mieter kann die Nachforderung des Vermieters zurückbehalten, solange der Vermieter ihm die Überprüfung nicht in der gebotenen Weise ermöglicht. Welche Rechtsfolgen die Ausübung dieses Zurückbehaltungsrechts im Falle der Verweigerung der ordnungsgemäßen Belegeinsicht nach sich zieht, ist allerdings umstritten. Das Landgericht ist der Ansicht, dass das Zahlungsverlangen des Vermieters als ein sogenannter Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten ist. Dieser hat zur Folge, dass eine Zug-um-Zug-Verurteilung, wie sie für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts vorgesehen ist, ausscheidet und es keinen Nachzahlungsanspruch gibt.

 

LG Kempten, 16.11.2016, Az. 53 S 740/16