In einem MVZ war ein Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin auf einer halben Stelle mit Genehmigung der KV angestellt. Diese Genehmigung endete, da solche Genehmigungen immer zeitabschnittsweise erteilt werden, zum 31. Oktober 2019. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 19. Februar 2020 wurde entsprechend dem Antrag des MVZ die Nachbesetzungsfrist bis zum 31. Oktober 2020 verlängert. Das MVZ beantragte dann, die Nachbesetzungsfrist um weitere sechs Monate bis 30. April 2021 zu verlängern. Es sei sehr schwierig, eine entsprechende Fachärztin oder einen Facharzt zu finden. Es gebe viele offene Facharztstellen. Hinzu komme, dass durch die Coronapandemie die Besetzung von Arztstellen zusätzlich erschwert werde. Der Zulassungsausschuss wies diesen Verlängerungsantrag ab, dagegen legte das MVZ Widerspruch ein. Auchder Berufungsausschuss lehnte die Verlängerung der Frist auf insgesamt eineinhalb Jahre ab. Das MZV erhob Klage, aber erfolglos.
Das Gericht vertrat die Ansicht, dass eine Frist für die Nachbesetzung einer Arztstelle nach § 103 Abs. 4a S. 5 SGB V gesetzlich zwar nicht geregelt sei. Aus dem Gesichtspunkt der Bedarfsplanung, der Verpflichtung der Zulassungsgremien zum Abbau der Überversorgung und aus Sinn und Zweck der Vorschrift ergebe sich jedoch, dass die Nachbesetzung grundsätzlich zeitnah nach dem Freiwerden der Arztstelle erfolgen soll und nicht für eine unbegrenzte Zeit, insbesondere zur Sicherung der Arztstelle und des Versorgungsauftrages möglich ist.
In Analogie zu § 95 Abs. 6 S. 3 SGB V erscheint es dem Sozialgericht München verhältnismäßig und zumutbar, eine Nachbesetzung der Arztstelle innerhalb von sechs Monaten ab Freiwerden der Arztstelle zu fordern. Liegen ausnahmsweise besondere Umstände vor, die die Einhaltung der Frist deutlich erschweren oder sogar unmöglich machen, ist diese Frist auf Antrag hin angemessen zu verlängern, so das Gericht. Es handele sich hierbei um eine im Ermessen stehende Härtefallregelung. Die Einräumung einer Nachbesetzung einer Arztstelle über ein Jahr ab dem Freiwerden der Arztstelle hinaus lasse sich aber auch unter den von dem MVZ vorgetragenen Härtefallgesichtspunkten nicht rechtfertigen. Dies gelte auch für eine halbe Arztstelle.
SG München, 24.10.2023, Az. S 38 KA 261/21