Beschäftigungsverhältnis Notarzt im Rettungsdienst ist sozialversicherungspflichtig

DortmundRechtliches

Das Sozialgericht (SG) Dortmund hat entschieden, dass die Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst eine abhängige Beschäftigung ist und deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegt.

Im verhandelten Fall ging es um einen Arzt, der seit Juli 2017 als Honorarkraft notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienstbereich des Hochsauerlandkreises ausübt. Der Rettungsdienst verklagte den Rentenversicherungsträger, der die Versicherungspflicht des Arztes in der gesetzlichen Sozialversicherung festgestellt hatte. Die Klage hatte aber keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter liege keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit des Arztes vor. Vielmehr habe der Arzt die notärztliche Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass der Arzt in die vorgegebenen Strukturen und Abläufe des Rettungsdienstes des Klägers eingegliedert gewesen sei, ohne darauf eigenen, unternehmerischen Einfluss gehabt zu haben. Größeren Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum als ein sogenannter Honorararzt im Krankenhaus, den das Bundessozialgericht nach aktueller Rechtsprechung als regelmäßig abhängig beschäftigt ansieht, habe auch der Arzt in seiner notärztlichen Tätigkeit nicht besessen. Insbesondere seien Ort und Zeit der Dienstleitung vorgegeben, Einsätze nach Vorgaben des Rettungsdienstes zu dokumentieren und die Buchung der Schichten nach Maßgabe eines von einer Mitarbeiterin der Verwaltung des Rettungsdienstes geführten Einbuchungssystems vorzunehmen gewesen.

Insoweit hätten keine wesentlichen Unterschiede in den Arbeitsabläufen von Mitarbeitern des Rettungsdienstes mit Honorarvertrag und solchen mit Arbeitsvertrag bestanden. Ein entsprechender Unterschied sei aufgrund der einheitlichen Berufsbekleidung auch nach außen hin nicht zum Ausdruck gebracht worden. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass der Arzt kein eigenes, über das Gehaltsausfallrisiko hinausgehendes Unternehmerrisiko getragen habe. Dabei sei es ohne Belang, dass der Arzt in seiner notärztlichen Einzelfalltätigkeit, abgesehen von medizinischen Vorgaben durch den ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes, weitgehend weisungsfrei gearbeitet habe. Fehlende Einzelweisungen und die Möglichkeit, die Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei zu gestalten, seien bei höher qualifizierten Tätigkeiten üblich, ohne Anhaltspunkte für eine Selbstständigkeit zu bieten. Es besteht also eine Sozialversicherungspflicht.

 

SG Dortmund, 17.9.2019, Az.: S 34 BA 58/18