Ein Krankenpfleger durfte trotz fehlender Coronaimpfung weiterarbeiten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes entschieden. Dem Eilantrag des Krankenpflegers gegen ein Arbeitsverbot wurde stattgegeben. Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt habe. Das akzeptierte der Krankenpfleger nicht und stellte einen Eilantrag gegen das Arbeitsverbot. Er hatte Erfolg.
Das Gericht verwies vor allem darauf, dass diese Impfpflicht nur noch bis zum 31. Dezember 2022 gelten werde. Bei der Entscheidung für das Verbot sei das bekannt
gewesen. Das erst kürzlich ausgesprochene Tätigkeitsverbot für einen Krankenpfleger
ohne Coronaimpfnachweis sei daher nicht angemessen gewesen und halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zudem habe das Gesundheitsamt bei seinem Verbot die Versorgungssicherheit der
zu Pflegenden nicht hinreichend in den Blick genommen. Vor dem Hintergrund des
Pflegenotstands und des Fachkräftemangels sei davon auszugehen, dass der Ausfall jeder einzelnen Pflegekraft Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit haben könne.
VG Saarland, 12.12.2022, Az. 6 L 1548/22