Im Dezember 2020 erhielt ein Arzt für Oralchirurgie auf einem Arztbewertungsportal im Internet eine Bewertung von einer Patientin, die ihm nicht gefiel. Mit der Behauptung zu der Bewertung gebe es nach Prüfung der Kundenvorgänge kein korrelierenden Kundenvorgang, wollte er die Löschung der Bewertung durch die Portalbetreiberin erreichen. Die Portalbetreiberin forderte die Patientin daraufhin zu einer Stellungnahme auf. Diese äußerte sich zu der Bewertung und belegte, dass es ein Behandlungsverhältnis gab. Die Portalbetreiberin unternahm daraufhin keine weiteren Schritte. Der Arzt stritt weiter das Bestehen eines Behandlungsverhältnisses ab und meinte, die Portalbetreiberin habe Prüfpflichten. Er erhob daher Klage, dies aber ohne Erfolg.
Nach Ansicht der Richter können Beanstandungen gegenüber einem Hostprovider, die auf bewusst falschem Tatsachenvortrag gestützt werden, nicht Prüfungspflichten des Hostproviders auslösen. Denn falsche Behauptungen seien objektiv ungeeignet, die Rechtswidrigkeit der beanstandeten Bewertung zu begründen. Der Arzt habe hier wahrheitswidrig behauptet, ihm sei der Verfasser der Bewertung unbekannt. Er habe bewusst den falschen Eindruck vermitteln wollen, es bestehe kein Patientenverhältnis zur Bewertenden. Durch die Einholung der Stellungnahme habe die Portalbetreiberin mehr getan als sie müsste.
OLG Saarbrücken, 09.09.2022, Az.: 5 U 117/21