Arzneimittelregress Regress bei Familienversicherten streng reglementiert

KasselRechtliches

Prüfgremien dürfen die Verordnungen für Familienversicherte nur dann gesondert prüfen, wenn diese in der Vergleichsgruppe mindestens 20 Prozent der Fälle ausmachen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) auf der Grundlage von folgendem Sachverhalt entschieden:

Ein Arzt hatte in den Quartalen 4/2004 bis 4/2005 den Fachgruppendurchschnitt pro Familienversichertem um 50 Prozent überschritten. Daraufhin wurde von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein Regress festgesetzt, den sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht als zulässig ansahen.

Die Richter am BSG wiesen aber in der mündlichen Verhandlung auf die 1995 begründete und dann 1998 und 2000 bestätigte Rechtsprechung hin, wonach „die Festsetzung eines Arzneimittelregresses allein hinsichtlich der Verordnungen für Familienversicherte nur dann in Betracht kommt, wenn diese Versichertengruppe mindestens 20 Prozent der Gesamtfallzahl der Vergleichsgruppe umfasst“. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, beendeten der Arzt und die KV den Rechtsstreit mit einem Vergleich.

 

BSG, 24.1.2018, Az. B 6 KA 17/16 R