So kam es zur Entscheidung: Die KV verlangte von einem endokrinologischen Internisten in Praxisgemeinschaft mit anderen Ärzten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung wegen Verstoßes gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung rund 600.000 Euro zurück. Das Gesamthonorar wurde in allen Quartalen zu mehr als 50 Prozent
aus Laborleistungen erzielt. Der Arzt hielt dem unter anderem entgegen, dass er sich von einem Weiterbildungsassistenten
sowie von seinen Praxiskollegenvertretern vertreten lassen durfte. Derjenige Arzt der Praxisgemeinschaft, der gelegentlich am Empfang vorbeiging, unterschrieb die Rezepte, um die Wartezeiten für die Patienten zu verkürzen. Überdies erbringe er viele Laborleistungen, die bei der Plausibilitätsprüfung nicht zu berücksichtigen seien.
Das Gericht gab dem Arzt nur zum Teil Recht. Der Rückforderungsbescheid der KV ist zwar aufzuheben und die KV ist zur Neubescheidung verpflichtet. Eine Vertretung durch einen Weiterbildungsassistenten ist aber nicht möglich.
Das Ziel, Wartezeiten der Patienten zu verkürzen, indem ein anderer Arzt Leistungen erbringt, ist kein tauglicher Vertretungsgrund. Eine stundenweise oder halbtägige Vertretung ist unzulässig; zulässig ist allein eine tageweise Vertretung. Der behandelnde Arzt muss Rezepte zwingend selbst unterzeichnen, er darf diese Aufgabe nicht an andere Ärzte delegieren – dies gilt sowohl für Erstrezepte als auch für Folgerezepte. Weicht die Rezeptunterschrift von dem Namen der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes ab, ist zu vermuten, dass die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt auch die Behandlungsleistungen nicht persönlich erbracht hat.
Anders sind Rezepte für Laborleistungen zu behandeln. Laborleistungen (Basislabor und Speziallabor) werden als technische Leistungen von Labormedizinerinnen und Labormedizinern außerhalb der für die Plausibilität maßgeblichen Sprechstundenzeiten erbracht. Die Laborleistungen können daher bei der Plausibilitätsprüfung nicht zu Lasten des Arztes berücksichtigt werden.
Der Arzt, der sehr viele Laborleistungen abrechnete und damit unplausibel erschien, konnte nachweisen, dass die Laborleistungen von Praxispersonal erbracht werden. Daher ist es für die Plausibilität seiner Abrechnung unerheblich, dass nicht er, sondern ein anderer Arzt die Rezepte unterschrieb.
SG München, 23.11.2023, Az. S 38 KA 11/19