Folgender Sachverhalt führte zur Entscheidung: Ein Mann war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Mannes wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an und forderte diesen zur Rückgabe seiner Approbationsurkunde auf. Der Bescheid über das Ruhen seiner Approbation ging dem Mann an seiner bei der Ärztekammer hinterlegten Wohnanschrift zu und wurde bestandskräftig. Dies hatte zur Folge, dass der Mann den ärztlichen Beruf bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht ausüben durfte. Dennoch war der Mann in der Folgezeit – ohne die erforderliche Berechtigung – als Arzt tätig und an 1.053 Operationen beteiligt,davon an 444 als erster Operateur.
Nachdem der Mann, der zwischenzeitlich umgezogen war, die Approbationsurkunde nicht zurücksandte, stellte die zuständige Behörde Nachforschungen bezüglich der Wohnanschrift des Mannes an. Ende Februar 2022 erreichte den Mann, der behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt zu haben, ein behördliches Schreiben mit der Aufforderung zur Rücksendung der Approbationsurkunde. Der Mann informierte das beklagte Krankenhaus über das Ruhen seiner Approbation Ende März 2022. Die Klinik zahlte dem Mann daraufhin für den Monat März 2022 keine Vergütung. Dagegen klagte der Mann. In der von dem Krankenhaus erhobenen Widerklage forderte diese die Rückzahlung der in den letzten sechs Monaten gezahlten Nettovergütungen und bekam Recht.
Das Gericht vertrat folgende Ansicht: Der Mann hat die von ihm geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht und diese aufgrund des Ruhens der Approbation trotz seiner physischen Leistungsfähigkeit und seiner erworbenen fachlichen Qualifikation nicht erbringen können. Das Krankenhaus habe die Zahlungen ohne rechtlichen Grund geleistet und sei daher zur Rückforderung berechtigt. Eine Verrechnung mit den in dieser Zeit tatsächlich erbrachten Leistungen des Klägers erfolge nicht, da diese nicht mit einem positiven Wert zu bemessen seien. Der Klinik verbleibe im Hinblick auf potenzielle Regressforderungen kein zu berücksichtigender Vorteil durch das Tätigwerden des Mannes. Dass der Mann keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, ist unbeachtlich, da die Unkenntnis auf ein pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen sei; die Klinik kann also die Gehaltszahlungen zurückfordern.
AG Berlin, 28.6.2023, Az. 14 Ca 3796/22