Medizinische Hilfsmittel Sanitätshäuser dürfen Patienten Zuzahlung erlassen

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Ein Online-Händler für Diabetikerbedarf kann seinen Kunden die Zuzahlung an die Krankenkasse erlassen. Wettbewerbsschützer wollten das gerichtlich verbieten lassen, der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte dies aber ab.

Der Versandhändler hatte auf die Bezahlung der Selbstbeteiligung der Patienten verzichtet. „Zuzahlung bezahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!“, hieß es unter anderem in dem Online-Shop. Die Übernahme der Zuzahlung sahen die Wettbewerbsschützer als unzulässig an. Sie kritisieren, dass solche Aktionen den Sinn und Zweck der Zuzahlungen aushöhlen, nämlich den Versicherten vor Augen zu führen, dass jede Leistung im Gesundheitssystem Geld kostet. Leidtragende seien die Apotheker, denen berufsrechtliche Konsequenzen wie Geldstrafen drohen, wenn sie die Selbstbeteiligung nicht kassieren. Das beurteilten die Richter am BGH anders.

Die Zuzahlungen sind nicht dazu da, um Mitbewerber vor Konkurrenten zu schützen, sondern um die Kosten im Gesundheitssystem im Rahmen zu halten. Zwar ist es so, dass die Versicherten prinzipiell zur Zuzahlung verpflichtet sind. Bei medizinischen Hilfsmitteln gibt es aber Besonderheiten bei der Verrechnung: Hier zieht die Kasse automatisch einen Betrag in Höhe der Zuzahlung ab, wenn sie das Geld für die Leistung überweist. Der Verlust liegt also beim Händler. Dieser kann auf die Zuzahlung ohne Weiteres verzichten.

 

BGH, 1.12.2016, Az. I ZR 143/15