Persönlichkeitsrecht Sterbehilfe in Extremfällen möglich

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Der Staat darf schwer kranken, sterbewilligen Patienten in extremen Ausnahmefällen den Zugang zu einer tödlichen Dosis Betäubungsmittel für einen Suizid nicht verwehren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Das Persönlichkeitsrecht umfasse bei einem unheilbar kranken Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auch das Recht zu entscheiden, wie und wann er aus dem Leben scheiden wolle.

Zugrunde lag der Fall einer Frau, die nach einem Unfall hochgradig querschnittgelähmt und pflegebedürftig war. Sie wollte ihrem als unwürdig empfundenen Leben ein Ende setzen. Sie beantragte beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Erlaubnis, 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zu erwerben. Das Institut lehnte den Antrag ab, weil dies durch das Betäubungsmittelgesetz ausgeschlossen sei. Die Frau nahm sich schließlich 2005 in der Schweiz mit Unterstützung eines Sterbehilfevereins das Leben. Ihr Ehemann hat sich seither – bisher ohne Erfolg – durch die Instanzen geklagt. Er wollte festgestellt wissen, dass der Bescheid des BfArM rechtswidrig war. Das hat das BVerwG nun bestätigt und damit für ähnlich gelagerte extreme Fälle einen bislang versperrten Weg eröffnet.

Die Richter argumentierten mit dem Grundgesetz (GG): „Aus Sicht des Senats ist die entscheidende Frage, wie es verfassungsrechtlich zu sehen ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen aus Artikel 1 und 2 des GG schützt auch das Recht des Einzelnen, seinem Leben ein selbstbestimmtes Ende zu setzen.“ Allerdings machten die Richter klar, dass es nur um ganz besondere Einzelfälle gehen könne. Grundsätzlich sei es nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes nicht möglich, den Erwerb einer tödlichen Dosis zum Zweck des Suizids zu erlauben. Es sei aber „eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen, und ihnen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung steht“.

Allerdings ließ das Gericht offen, ob die Frau des Klägers tatsächlich so ein extremer Einzelfall gewesen ist. Das BfArM hätte das prüfen müssen. Jetzt sei dies nicht mehr möglich.

 

BVerwG, 2. März 2017, Az. BVerwG 3 C 19.15