Folgender Sachverhalt lag vor:
Ein Mann hatte über drei Jahre in erheblichem Umfang Überstunden geleistet, die ihm im vierten Jahr in einer Summe bezahlt wurden. Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif, wogegen der Mann erfolgreich klagte.
Die Richter waren der Ansicht, dass wer Überstunden nachträglich und zusammengefasst vergütet bekommt, steuerliche Ermäßigungen genießt – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss sich die Nachzahlung auf eine Tätigkeit beziehen, die sich über mindestens zwei steuerliche Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.
Der BFH stellte klar, dass in diesem Fall für die Nachzahlung der ermäßigte Steuertarif gilt. Diesen sieht der Gesetzgeber vor, um den Progressionseffekt der Einkommenssteuer mit steigendem Einkommen bei einem „zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen“ abzumildern. Die Tarifermäßigung sei nicht nur bei nachgezahlten Festlohnbestandteilen, sondern auch bei variablen Lohnbestandteilen anzuwenden, so der BFH.
BFH, 2.12.2021, Az.: VI R 23/19