Im Arbeitsvertrag kann zwar ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt werden, mit dem sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für einen festgelegten Zeitraum nicht für einen Mitbewerber tätig zu werden. Für diesen Verzicht muss er jedoch im Gegenzug eine Entschädigung erhalten. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung ist dagegen unwirksam. Auch eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische Klausel führt nicht zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Im konkreten Fall war die Klägerin mehrere Jahre bei der Beklagten beschäftigt. Im Arbeitsvertrag hatten beide Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung vereinbart. Im Übrigen enthielt der Arbeitsvertrag eine salvatorische Klausel. Demnach sollte im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung der Vertrag ansonsten wirksam bleiben. An die Stelle der nichtigen Bestimmung sollte dann eine entsprechende Regelung treten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten dem Willen der Parteien am ehesten entspricht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte sich die Frau an das Wettbewerbsverbot gehalten, klagte aber auf Zahlung einer monatlichen Karenzentschädigung. Die Klage war in den ersten Instanzen erfolgreich, scheiterte jedoch vor dem BAG.
Die Richter stellten fest, dass der Arbeitgeber keinen Anspruch darauf habe, dass seine ehemalige Angestellte nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird. Die Klägerin, die sich dennoch an das Wettbewerbsverbot gehalten hat, habe aber auch keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine salvatorische Klausel könne den Verstoß gegen § 74 Handelsgesetzbuch (HGB) nicht heilen, auch nicht einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers.
BAG, 22. März 2017, Az. 10 AZR 448/15