Da sich vermehrt betroffene Mitglieder zu diesem Thema an die Rechtsabteilung wenden, wollen wir über die Hintergründe des Urteils informieren: Bei Aufruf einer Internetseite wurde die dynamische IP-Adresse des Nutzers automatisch an Google weitergeleitet. Nachdem ein Webseitennutzer davon erfuhr, machte er gegenüber der Betreiberin der Internetseite einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch geltend. Die Betreiberin behauptet, dass die Übertragung der IP-Adresse zur Nutzung des Angebots von Google Fonts erforderlich sei. Das sah das Gericht anders.
Dem Webseitennutzer stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen an Google zu. Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse an Google stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß § 823 Abs.1BGB dar.
Die Weitergabe der IP-Adressen sei nach Auffassung der Richter nicht gerechtfertigt. Denn Google Fonts könne auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zum Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.
Dem Webseitennutzer stehe zudem gemäß DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro zu. Das Gericht gab zu bedenken, dass Google ein Unternehmen sei, das Daten über seine Nutzer sammelt. Der mit der Weitergabe der IP-Adressen vom Nutzer empfundene Kontrollverlust sei damit erheblich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Server von Google in den USA stehen, in denen kein angemessener Datenschutz gewährleistet wird und die Schadensersatzhaftung präventiv wirken soll.
LG München, 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20